T & C
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ISOCO Plastics Technology GmbH
07318 Saalfeld (Stand Juli 2014 )
I. Allgemeines
- Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, sofern sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages erklärt werden.
- Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
- Zeichnungen, Unterlagen, Modelle und Muster bleiben Eigentum des Lieferers, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sofern der Lieferer Produkte nach durch den Besteller eingesandten Zeichnungen, Formen, Mustern, oder Beschreibungen herzustellen hat, haftet der Besteller dafür, dass Schutzrechte Dritter daran nicht bestehen. Macht ein Dritter Schutzrechte geltend, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die weitere Fertigung einzustellen und vom Besteller Ersatz der Aufwendungen zu verlangen. Ferner muss der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen des Schutzberechtigten freistellen.
Fabrikatorisch erforderliche Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen behält sich der Lieferer vor, sofern diese für den Besteller zumutbar sind
II. Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
- Die vereinbarten Preise sind bei einer Lieferzeit bis zu 4 Monaten verbindlich. Bei länger vereinbarten Lieferzeiten, wie z. B. Abrufaufträgen, bleiben im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten Preisberichtigungen auf der Basis der am Liefertag gültigen Preise vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die Liefer-frist durch vom Besteller zu vertretende Umstände überschritten wird.
- Leihemballagen bzw. Transportpaletten sind im Preis nicht enthalten. Die Leihgebühr wird separat berechnet. Die Emballagen bzw. Transportpaletten sind vom Besteller frachtfrei zurückzuschicken.
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Kaufpreis vom Tage der Fälligkeit an mit 10% zu verzinsen.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins (BGB §247) zu erstatten. Die Fälligkeitszinsen werden darauf angerechnet. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist .Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, sofort fällig. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die den Anspruch des Lieferers gefährdet, so ist der Lieferer berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
- Die Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie erfo-lgen mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
- Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf dem gleichen Vertrag oder sie ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
III. Lieferungen
- Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung einschließlich Verpackung. Das Abladen und Lagern der Ware obliegt dem Besteller. Bei allen Lieferungen, auch frachtfreien Lieferungen, geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig , ob dieser vom Besteller oder vom Lieferer beauftragt ist, auf den Besteller über.
- Der Besteller kann von Kaufverträgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zurücktreten. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferer ein Verschulden zur Last fällt, hat der Lieferer Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 15% des Auftragsvolumens für Arbeitsaufwand, Material, und Verwaltungskosten, falls im Einzelfall keine höhere Vergütung vereinbart, oder gesetzlich vorgesehen ist.
IV. Lieferfristen
- Lieferfristen- und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Sind zur Ausführung des Auftrages, Angaben, Formen oder Modelle, Zeichnungen oder Muster des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst, nachdem der Lieferer alle für die Ausführung verbindlichen Unterlagen erhalten hat. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller sich mit den ihn treffenden Vertragsverpflichtungen im Verzug befindet.
- Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonst vom Lieferer nicht zu vertretenden Betriebsstörungen (auch bei den Zulieferern des Lieferers) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung.
- Schadenersatzansprüche im Falle des Lieferverzuges sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder durch grobes Verschulden ( vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten) des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
- Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
V. Materialbeistellungen
- Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
- Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
VI. Formen
- Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
- Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zu Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
- Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Ist der Besteller Kaufmann, gilt dies bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von bankbestätigten Schecks.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
- Die Befugnisse des Bestellers, in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Lieferer mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Anordnung der Sequestration nach Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens nach der Insolvenzordnung.
- Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für den Lieferer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Der Besteller tritt hiermit seine Forderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe des Fakturenwertes der Vor-behaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, der die Abtretung annimmt.
- Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, und der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Lieferer steht aus dieser Zession ein dem Verhältnis vom Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er dem Lieferer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt der Besteller seine Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
- Der Lieferer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers. In diesem Fall ist der Lieferer vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Lieferer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. Der Besteller ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, wie ihm der Lieferer keine andere Weisung gibt.
- Der Lieferer gibt schon jetzt nach Weisung des Bestellers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
- Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt jedoch nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
- Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe dessen Forderung ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.